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Anfallende Steuern: Ein Überblick für Gründer

Autor/in: | 5. Dezember 2023 | Lesezeit: 3 min
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Je nach Rechtsform fallen unterschiedliche Steuern an: Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Umsatzsteuer/Vorsteuer und ggf. Lohnsteuer.

Inhaltsverzeichnis

  1. Gewerbesteuer
  2. Einkommensteuer
  3. Lohnsteuer
  4. Körperschaftsteuer
  5. Kapitalertragsteuer
  6. Umsatzsteuer/Vorsteuer

Je nach Rechtsform und der Art Deiner selbständigen Tätigkeit (Gewerbe, Freiberuf) fallen unterschiedliche Steuern an. Diese werden Dir im Folgenden erläutert, damit Du (a) eine Abschätzung der künftigen Steuerlast hast, die auf Dich und Dein Unternehmen zukommt und (b) Du gut für Deine Gründung vorbereitet bist.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer fällt bei gewerblichen Unternehmen an, sprich bei dem die selbständige Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet werden musste. Für Freiberufler entfällt die Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird wie folgt berechnet (in zwei Formeln aufgeteilt):

Gewerbesteuer = Messbetrag × Hebesatz

Der Hebesatz wird von der Gemeinde, in der das Unternehmen angesiedelt ist, festgelegt (und beträgt mindestens 200%). Der Messbetrag wird wie folgt ermittelt:

Messbetrag = (Gewerbeertrag - ggf. Freibetrag) × Steuermesszahl

Der Gewerbeertrag ist der nach der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn (siehe nächste Abschnitte) und wird auf die vollen 100€ abgerundet (z.B. 123.456€ → 123.400€). Für natürliche Personen (Einzelunternehmen) und Personengesellschaften (z.B. GbR) gibt es einen jährlichen Freibetrag von 24.500€. Kapitalgesellschaften wird kein Freibetrag gewährt. Die Steuermesszahl beträgt 3,5% (einheitlich für alle Unternehmen).

Beispiel: Gewerbesteuer

Einzelunternehmen mit Firmensitz in Heidelberg (Hebesatz = 400%).

Gewerbeertrag (Jahresgewinn): 100.000€

Zu versteuernder Gewinn (mit Freibetrag): 100.000€ - 24.500€ = 75.500€

Messbetrag: 75.500€ × 0,035 = 2.642,50€

Gewerbesteuer: 2.642,50€ × 4 = 10.570€
 

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wird fällig, wenn Du als natürliche Person ein Einkommen erwirtschaftest. So unterliegen beispielsweise die Gewinne des Einzelunternehmers oder das Gehalt des GmbH-Geschäftsführers der Einkommensteuer. Für das Jahr 2022 beträgt der Grundfreibetrag 9.984€ (Alleinstehende) bzw. 19.968€ (Ehepaare). Alles darüber muss versteuert werden. Da die Ermittlung der Einkommensteuer sehr komplex ist, wird auf entsprechende Online-Rechner im Internet verwiesen.

Lohnsteuer

Lohnsteuer musst Du nur zahlen, wenn Du Mitarbeiter beschäftigst. Die Ermittlung der Lohnsteuer erfolgt mit Hilfe der Lohnsteuertabellen und den Daten der Lohnsteuerkarte des Mitarbeiters. Die Lohnsteuertabellen und Online-Rechner findest Du im Internet.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer fällt nur bei Kapitalgesellschaften (z.B.GmbH, UG) an: Alle (zu versteuernden) Gewinne werden mit 15% besteuert: Auf die Körperschaftsteuerschuld kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5% hinzu. Die versteuerten Gewinne können dann entweder im Unternehmen bleiben oder ausgeschüttet werden.

Beispiel: Körperschaftsteuer

Eine GmbH erwirtschaftet im Geschäftsjahr einen zu versteuernden Gewinn von 100.000€.

Körperschaftsteuer: 100.000€ × 0,15 = 15.000€

Solidaritätszuschlag: 15.000€ × 0,055 = 825€

Der Steueraufwand beträgt insgesamt 15.825€.

Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer fällt allgemein auf alle Erträge aus Kapitalanlagen (z.B. Aktien) an – so auch auf die Gewinnausschüttung Deiner GmbH (Kapitalgesellschaft). Die Kapitalertragsteuer beträgt 25% plus Solidaritätszuschlag (d.h. 5,5% der Kapitalertragsteuer) und ggf. Kirchensteuer (ca. 8-9% der Kapitalertragsteuer). Generell wird ein Freibetrag von 801€ pro Jahr und Person gewährt.

Beispiel: Kapitalertragsteuer

Eine GmbH schüttet 100.000€ an ihre Gesellschafter (Anteil Gesellschafter A: 75%; Anteil Gesellschafter B: 25%) aus.

Gewinnausschüttung (Gesellschafter A): 100.000€ × 0,75 = 75.000€

Kapitalertragsteuer (Gesellschafter A): 75.000€ × 0,25 = 18.750€

Solidaritätszuschlag (Gesellschafter A): 18.750€ × 0,055 = 1.031,25€

Der Steueraufwand für Gesellschafter A beträgt insgesamt 18.750€ + 1.031,25€ = 19.781,25€.

Analog ergibt sich der Steueraufwand für Gesellschafter B mit 6.250€ + 343,75€ = 6.593,75€.

Umsatzsteuer/Vorsteuer

Die Umsatzsteuer (USt) oder auch Mehrwertsteuer (MwSt) ist auf so gut wie jeden getätigten Umsatz fällig. Die Umsatzsteuer beträgt in Deutschland 19%. Für bestimmte Waren und Leistungen (z.B. Lebensmittel, Bücher) gilt der ermäßigte Satz von 7%.

Als Unternehmer bist Du verpflichtet, Deinen Kunden die Umsatzsteuer (extra ausgewiesen) in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen. Wenn Du als Unternehmer jedoch selber Einkäufe tätigst, zahlst Du dafür i.d.R. Vorsteuer, d.h. Du zahlst Umsatzsteuer, die Du mit den von Kunden erhaltenen Umsatzsteuer aus Deinen Verkäufen verrechnen kannst. Diese Verrechnung geschieht im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung: Hier gibst Du sowohl die eingenommene Umsatzsteuer als auch die gezahlte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) an; diese Differenz (= Zahllast) führst Du an das Finanzamt ab. Wenn Du Deinen Gewinn mit der EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ermittelst, musst Du diese Daten elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

In gewissen Fällen kann man sogar von der Umsatzsteuer befreit werden (Umsatzsteuerbefreiung). § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) listet dazu entsprechende Befreiungen auf. Zudem sind manche medizinischen Berufe komplett von der Umsatzsteuer befreit. In all diesen Fällen solltest Du Dich jedoch genauer von Deinem Steuerberater beraten lassen.

Ein anderer Spezialfall der Umsatzsteuerbefreiung, nämlich die sog. Kleinunternehmerregelung, betrifft – wie der Name bereits vermuten lässt – Kleinunternehmen (Einzelunternehmen, Freiberufler, GbR) und kann für Dich als Existenzgründer enorme Bedeutung haben: In § 19 Abs. 1 UStG ist festgelegt, dass Kleinunternehmen sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen können (Wahlrecht), wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

Gründungsjahr: Voraussichtlicher Gesamtumsatz darf im Gründungsjahr nicht 22.000€ übersteigen.

In den Folgejahren: Der Umsatz im jeweils vergangenen Jahr muss unter 22.000€ liegen und darf im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000€ sein.

Die Gesamtumsatzgrenzen beziehen sich immer auf ein ganzes Kalenderjahr, d.h. Du musst Deinen voraussichtlichen Umsatz auf zwölf Monate hochrechnen, wenn Du während des Jahres startest.

Die Kleinunternehmerregelung muss bei der steuerlichen Erfassung beim Finanzamt beantragt werden. Bei erfolgreicher Beantragung wirst Du so als Kleinunternehmer bei Deinen bürokratischen Pflichten erheblich entlastet. Zudem gilt dann für Dich, dass „brutto gleich netto“ ist, d.h. bei der Rechnungsstellung brauchst Du keine Mehrwertsteuer auszuweisen, allerdings musst Du darauf hinweisen (z.B. „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“). Es ist noch zu beachten, dass – wenn Du auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest – die nächsten 5 Jahre in der Regelbesteuerung bleiben musst, bevor Du die Kleinunternehmerregelung erneut beantragen kannst.