Jahresabschluss: Welches Gewinnermittlungsverfahren wende ich an?

Gastredakteurin, mein-gruendungszuschuss.de
  (zul. aktual.)
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Bei der Gewinnermittlung stellst Du Deine Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum (meist ein Geschäftsjahr) gegenüber. Die Gewinnermittlung kann durch zwei Verfahren erfolgen:

  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Welches Gewinnermittlungsverfahren Du anwenden musst, ist von der Rechtsform abhängig und ob Du zu einer doppelten Buchführung verpflichtet bist.

Nachfolgend erläutern wir beide Gewinnermittlungsverfahren näher.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die einfachste Form der Gewinnermittlung und nur bestimmten Gruppen vorbehalten, z.B. Freiberufler, teilweise landwirtschaftliche Betriebe (Jahresgewinn ≤ 60.000€) und Gewerbetreibende (u.a. Einzelunternehmen, GbR), die nicht im Handelsregister eingetragen sind und einen Jahresumsatz ≤ 600.000€ sowie Jahresgewinn ≤ 60.000€ haben. Bei der EÜR ermittelt sich der Gewinn wie folgt aus der Differenz aller tatsächlich zugeflossenen Einzahlungen (= Betriebseinnahmen) und tatsächlich getätigten Auszahlungen (= Betriebsausgaben):

Gewinn = Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben

Diese Einnahmen und Ausgaben werden bei der EÜR nach dem tatsächlichen Zahlungszufluss und -abflussprinzip erfasst:

  • Zuflussprinzip: Einnahmen dürfen erst dann erfasst werden, wenn sie auf das Geschäftskonto geflossen sind – Forderungen zählen nicht dazu.
  • Abflussprinzip: Ausgaben dürfen erst dann erfasst werden, wenn sie vom Geschäftskonto geflossen sind – offene Verbindlichkeiten zählen daher nicht dazu.

Die Gewinnermittlung muss mit der Steuererklärung der natürlichen Person z.B. bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften gemeinsam beim Finanzamt eingereicht werden. Dazu füllst Du einfach die „Anlage EÜR“ aus.

Anlage EÜR

Die „Anlage EÜR“ (auch „EÜR-Formular“ oder „Formular für Einnahmen-Überschuss-Rechnung“) ist eine standardisierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 60 Absatz 4 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Wenn Du als Selbständiger Deinen Gewinn nach dem EÜR-Verfahren ermittelst und Dein Jahresgewinn mehr als 22.000€ beträgt, bist Du verpflichtet dieses Formular abzugeben. Dieses Formular kann für ein Unternehmen separat oder laut ELSTER in Kombination mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung verwendet werden.

Beim Bundesfinanzministerium findest Du eine Vorlage, mit dem das Finanzamt Deine Daten direkt weiterverarbeiten kann. Das Ausfüllen kannst Du Deinem Steuerberater überlassen oder selbst ausfüllen – im letzteren Fall findest Du im Internet diverse Ausfüllhilfen.

Gewinn- und Verlustrechnung

Alle anderen Unternehmen sind buchführungspflichtig, d.h. sie müssen eine Doppelte Buchführung umsetzen. Hierbei wird jeder „Geschäftsvorfall“ doppelt gebucht, nämlich auf Konto und Gegenkonto. Die Gewinnermittlung erfolgt mit Hilfe der Gewinn- und Verlustrechnung (kurz: GuV-Rechnung), die auf Basis der Erfolgskonten (die sog. Aufwands- und Erlöskonten) erstellt wird.

Gemäß § 242 HGB (Handelsgesetzbuch) bildet die GuV zusammen mit der Bilanz den Jahresabschluss. Dieser ist der rechnerische, kaufmännische Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres. Dadurch wird die Buchhaltung abgeschlossen, überprüft und im Handelsregister und Bundesanzeiger veröffentlicht.

Beispiel (GuV-Rechnung)

Beispielhafte und stark vereinfachte Darstellung einer GuV-Rechnung:

Soll Haben
Bestandsveränderung 30.000€ Umsatzerlöse 100.000€
Löhne + Gehälter 45.000€ Außerordentl. Erträge 3.500€
Raumkosten 4.500€
Kfz-Kosten 1.450€
 
Gewinn 22.550€
Summe 103.500€ Summe 103.500€