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Wer hat Anspruch auf den Gründungszuschuss?

Autor/in: | 4. Dezember 2023 | Lesezeit: 1 min
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Wer hat Anspruch auf den Gründungszuschuss bzw. wer ist antragsberechtigt? Welche Voraussetzungen muss ein Gründer alles erfüllen? Dies klären wir in diesem Artikel.

Wer den Gründungszuschuss beantragen und letztlich auch erfolgreich bewilligt bekommen möchte, muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Arbeitslosigkeit + erfolglose Stellenvermittlung

Gefördert werden nur Empfänger von ALG1, die noch ein Restanspruch von mindestens 150 Tage zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung haben und sich nicht in einer Sperrzeit (z.B. wegen Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses) befinden. Da bei der BA die Vermittlung des Arbeitslosen in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis Vorrang hat, muss der Arbeitslose zudem seine schwierige Arbeitsmarktsituation, beispielsweise anhand von (ca. 20+) erfolglosen Bewerbungsversuchen, die zu keiner Anstellung geführt haben, belegen. Alternativ sollten sehr gute Gründe angeführt werden, warum man mit seiner Qualifikation nicht in eine Festanstellung möchte (z.B. keine verfügbaren Stellen für seine Qualifikationen im Umkreis [/ ländlichen Umfeld]; produktiveres Arbeiten im Home Office als [alleinerziehende] Mutter).

Geplante, tragfähige Existenzgründung

Der Gründungsinteressierte muss die Intention sowie den Willen haben, seine Selbstständigkeit hauptberuflich (d.h. mind. 15h/Woche) auszuüben, um nachhaltig seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dazu muss auch ein tragfähiges Geschäftskonzept vorgelegt werden, das von einer fachkundigen Stelle positiv begutachtet werden muss.

Persönliche und fachliche Kompetenzen

Der Gründungsinteressierte muss die notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zur Umsetzung seiner Geschäftsidee besitzen, d.h. die notwendigen Qualifikationen (z.B. Meisterbrief), Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. kaufmännisches Wissen) zur Ausübung der geplanten selbstständigen Tätigkeit müssen der Arbeitsagentur nachgewiesen werden. Bestehen begründete Zweifel oder Defizite, sollte der Gründungsinteressierte entsprechende (freiwillige oder durch die BA auferlegte) Seminare besuchen.

Alters- und Förderbeschränkungen

Der Gründungsinteressierte sollte das 65. Lebensjahr noch nicht er­reicht haben, da ansonsten die Förderung durch den Gründungs­zuschuss nicht bewilligt bzw. enden würde. Zudem dürfen die Voraussetzungen für die Regelaltersrente nicht erfüllt sein und die letzte Gründungs­zuschuss-Förderung muss mehr als 24 Monate zurückliegen.